§ 3 Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Prüfungskommission

§ 3.

Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006584

Dokumentnummer

NOR12071790

alte Dokumentnummer

N5197810013S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)