Prüfungskommission
§ 3.
Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse über Vermögens- und Anlageformen und auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Gesetzesnummer
10006622
Dokumentnummer
NOR12072046
alte Dokumentnummer
N51978160120
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