§ 3.
Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 ist auch eine fachliche Tätigkeit im Rahmen eines Lehrverhältnisses im Lehrberuf Kunststeinerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller oder Terrazzomacher zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006685
Dokumentnummer
NOR12072918
alte Dokumentnummer
N51981167690
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