Befähigungsnachweis - Einfache Verfahrensarten
§ 3.
(1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- 1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
- 2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4.
(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:
- 1. elektronische Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische (zB Xerographie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
- 2. Farbstrahldruck (zB Tintenstrahldruck) und
- 3. Desktop-Publishing-Systeme.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082768
alte Dokumentnummer
N5199435199J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)