§ 3 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Befähigungsnachweis - Einfache Verfahrensarten

§ 3.

(1) Die Befähigung für die auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkte Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. 1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
  2. 2. über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4.

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:

  1. 1. elektronische Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren) wie elektrostatische (zB Xerographie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
  2. 2. Farbstrahldruck (zB Tintenstrahldruck) und
  3. 3. Desktop-Publishing-Systeme.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082768

alte Dokumentnummer

N5199435199J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)