§ 3.
Der gemäß § 1 Z 2 vorgeschriebene Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung entfällt, wenn einer der im § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung genannten Nachweise, der den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung zur Folge hat, erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007556
Dokumentnummer
NOR12083341
alte Dokumentnummer
N5199439010J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)