Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Allgemeine Fachkunde
§ 3.
Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:
- 1. Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung (insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung) sowie jener Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die für den Abschluß von Versicherungsverträgen maßgebend sein können;
- 2. Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung des Versicherungsvertrages und im Schadensfall erforderlich sind (insbesondere die wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes der Sozialversicherung und einschlägige strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche Vorschriften).
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006959
Dokumentnummer
NOR12075939
alte Dokumentnummer
N5198910043J
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