§ 3 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 3.

Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen und die Geburtsdaten der am Tag der Betriebsversammlung voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor Beginn der Betriebsversammlung schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer zugleich mit der Einberufung der Betriebsversammlung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115639

alte Dokumentnummer

N6199851885L

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