§ 3 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Anwartschaft

§ 3

(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) Kündigung,
  5. e) Entlassung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)