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§ 3 Baumeister-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2004

Übergangsbestimmung

§ 3.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002421

Dokumentnummer

NOR40051227

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