§ 3.
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die ganz oder teilweise auf Grund von Sonderverträgen zu gewähren sind, werden unter Zugrundelegung ihres Ausmaßes vom 1. Juli 1931 zugunsten der betreffenden Bank in folgender Weise gekürzt:
bei Beträgen bis 3000 S jährlich vom Betrage bis 2000 S um 7 vom Hundert,
vom Mehrbetrage über 2000 S bis 3000 S überdies um 20 vom Hundert bei Beträgen über 3000 S bis 5000 S jährlich überdies vom
Mehrbetrage über 3000 S um 25 vom Hundert,
bei Beträgen über 5000 S bis 7000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage über 5000 S um 35 vom Hundert,
bei Beträgen über 7000 S bis 12.000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage über 7000 S um 45 vom Hundert,
bei Beträgen über 12.000 S jährlich überdies vom Mehrbetrage um 80 vom Hundert.
In obige Beträge sind Rentenbeträge sowie allfällige Zuschüsse nach dem Angestelltenversicherungsgesetze einzubeziehen; infolge dieser Kürzung darf der Ruhegenuß jedoch weder unter den Betrag sinken, der den Bezugsberechtigten als Rente samt allfälligen Zuschüssen nach dem Angestelltenversicherungsgesetze angefallen ist, noch unter den Betrag von 2400 S jährlich; er darf andererseits den Betrag von 8400 S jährlich nicht übersteigen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Ruhe- und Versorgungsgenüsse aller Art der nach Absatz 1 in Betracht kommenden Personen, gleichviel ob deren Leitung der Bank oder einer von ihr übernommenen Gesellschaft oder einem Pensionsfonds (Pensionskasse, Umlagefonds, Zuschußkasse und dergleichen) irgendwelcher Art obliegt.
(3) Der Versorgungsgenuß der Witwe eines Dienstnehmers beträgt ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen die Hälfte des nach Absatz 1 gekürzten Ruhegenusses des Dienstnehmers; der Versorgungsgenuß der Kinder wird aus der für den Ruhegenuß des Dienstnehmers maßgebenden gekürzten Bemessungsgrundlage nach den geltenden vertraglichen Bestimmungen errechnet. Der Versorgungsgenuß einer Witwe darf jedoch nicht mehr als 4200 S jährlich betragen. Das gleiche gilt für die Summe der Versorgungsgenüsse von Doppelwaisen. Die Summe der Versorgungsgenüsse einer Witwe und ihrer Kinder darf den Betrag von 8400 S jährlich nicht übersteigen. Die nach einem Dienstnehmer anfallenden Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dürfen infolge Anwendung der vorstehenden Bestimmungen weder unter den nach dem Angestelltenversicherungsgesetze gebührenden Rentenbetrag noch unter den Betrag von 2400 S jährlich sinken.
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041713
alte Dokumentnummer
N3193325050L
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