§ 3 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Bezüge.

§ 3.

(1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ihrer Angehörigen werden unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938 in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung (§ 1) neu geregelt.

(2) Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092737

alte Dokumentnummer

N61945100260

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