Bezüge.
§ 3.
(1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ihrer Angehörigen werden unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938 in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung (§ 1) neu geregelt.
(2) Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092737
alte Dokumentnummer
N61945100260
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