§ 3 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

2. TEIL

GLEICHBEHANDLUNG 1. Abschnitt Gleichbehandlungsgebot Allgemeine Bestimmungen

§ 3

§ 3. Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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