§ 3 Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Antragstellung

§ 3.

(1) Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Abs. 2 oder mittels Antrag nach Maßgabe von Abs. 3.

(2) Anspruchsberechtigt sind die Bewirtschafter,

  1. 1. in denen die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,
  2. 2. die für das Jahr 2020 gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und 8 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis 30. Juni 2022 abgegeben haben,
  3. 3. die die Erfordernisse gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft, gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
  4. 4. die zum Stichtag 01. Juni 2022 den Betrieb aktiv bewirtschaften oder den Betrieb im Wege eines Bewirtschafterwechsels weiter bewirtschaften.

(3) Bewirtschafter der in § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 genannten Erzeugnisse, die zum Stichtag 01. Juni 2022 die Kulturarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 in geschütztem Anbau mit einer Bodenfläche von mindestens 200 m² aktiv bewirtschaften und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 Z 3 erfüllen, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:

  1. 1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
  2. 2. Betriebsnummer,
  3. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut und
  4. 4. Bodenfläche in geschütztem Anbau je beantragter Kulturart.

(4) Soweit die in Abs. 2 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 schriftlich bekannt zu geben.

Schlagworte

Abwehrmethode

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011951

Dokumentnummer

NOR40245247

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