§ 3 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 3

Die Feststellung der Cultusgemeindesprengel ist binnen längstens drei Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes in folgender Weise durchzuführen:

  1. 1. Die Grundlage dieser Feststellung bilden die Gebiete der zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Cultusgemeinden, sowie jener staatlich zugelassenen Verbände, die in Gemäßheit ihres Zweckes thatsächlich einer Cultusgemeinde gleichstehen.
  2. 2. Die Vertretungen der genannten Körperschaften haben innerhalb einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist die Grenzen ihres Gebietsumfanges der Staatsbehörde anzugeben und gleichzeitig Anträge rücksichtlich der künftigen Gestaltung des betreffenden Gemeindesprengels zu stellen.
  3. 3. Innerhalb derselben Frist sind in jenen Ortschaften, welche bisher keiner der unter 1. bezeichneten Cultusvereinigungen angehören, in welchen jedoch eine größere Anzahl Israeliten ansässig ist, letztere mittels öffentlicher Kundmachung zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie sich zu einer selbständigen Cultusgemeinde constituieren, oder einer bereits bestehenden einverleibt werden wollen.
  4. 4. Bei der vorzunehmenden Feststellung der Cultusgemeindesprengel ist unter thunlichster Berücksichtigung bestehender Verhältnisse an dem Grundsatze festzuhalten, dass einerseits Cultusgemeinden nur dann geschaffen werden sollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern, und dass anderseits, insofern diese Voraussetzungen zutreffen, die Sprengel der Cultusgemeinden nicht allzusehr auszudehnen sind.

    Die Feststellung der Sprengel der einzelnen Cultusgemeinden erfolgt im Verordnungswege.

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