§ 3 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 3.

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Schlagworte

Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071747

alte Dokumentnummer

N51977157090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)