§ 3.
(1) Der Lichtbildausweis ist in deutscher Sprache auszustellen, wobei Übersetzungen in die englische und französische Sprache beizufügen sind.
(2) Die Farbe des Lichtbildausweises ist orange.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008483
Dokumentnummer
NOR40007152
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