§ 3 Ausstellung von Lichtbildausweisen an begünstigte Behinderte

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1990

§ 3.

(1) Der Lichtbildausweis ist in deutscher Sprache auszustellen, wobei Übersetzungen in die englische und französische Sprache beizufügen sind.

(2) Die Farbe des Lichtbildausweises ist orange.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008483

Dokumentnummer

NOR40007152

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