§ 3 Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.2017

§ 3.

(1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht

  1. 1. für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
  2. 2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
  3. 3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
  2. 2. die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus), soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
  3. 3. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und soweit sie in Österreich keine Erwerbtätigkeit ausüben
  1. i) die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie
  2. ii) Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.

(3) Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch auf Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20009822

Dokumentnummer

NOR40191484

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