§ 3.
Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG - enthalten, mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010851
Dokumentnummer
NOR12138081
alte Dokumentnummer
N8199443920J
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