§ 3 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1990

§ 3.

Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10005710

Dokumentnummer

NOR12062627

alte Dokumentnummer

N4199011263J

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