§ 3.
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10005710
Dokumentnummer
NOR12062627
alte Dokumentnummer
N4199011263J
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