§ 3 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3.

(1) Auf Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, sind der II. Abschnitt – ausgenommen § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 –, ferner § 13 und § 15 Abs. 3 sowie der V., VI. und VII. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87, nicht anzuwenden.

(2) Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

  1. 1. dem Grundbetrag und
  2. 2. der Auslandseinsatzzulage.

(3) Die Höhe des für einen Monat gebührenden Grundbetrages wird durch den Dienstgrad wie folgt bestimmt:

Dienstgrad

Hundertsatz

des Gehaltsansatzes nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

Wehrmann

116

E/III/1

Gefreiter

118

E/III/1

Korporal

119

E/III/1

Zugsführer

120

E/III/1

Wachtmeister

119

D/III/1

Oberwachtmeister

121

D/III/1

Stabswachtmeister

122

D/III/1

Oberstabswachtmeister

132

D/III/1

Offiziersstellvertreter

132

C/III/1

Vizeleutnant

139

C/III/1

Leutnant

119

B/III/1

Oberleutnant

123

B/III/1

Hauptmann

86

B/V/2

Major

99

B/V/2

Oberstleutnant

110

B/V/2

Oberst

130

B/V/2

Brigadier

165

B/V/2

   

Liegen die für Bundesbeamte nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geltenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Haushaltszulage vor, so erhöht sich der Grundbetrag um einen Familienzuschlag im Ausmaß von 70 vH dieser Haushaltszulage; die für die Haushaltszulage geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Auslandseinsatzzulage für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Abs. 1 leisten, ist unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, zu bemessen.

(5) Wehrpflichtigen, die während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind (zB als Militärärzte, Militärseelsorger u. dgl.), gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Welcher Dienst hiebei einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den militärischen Erfordernissen des jeweiligen Auslandseinsatzes durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Besteht der Anspruch auf die Geldleistung nach Abs. 2 nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonates, an dem ein solcher Anspruch besteht.

(7) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(8) Die Geldleistung ist monatlich im nachhinein auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Den Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 leisten, ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe dieser Zulage auszuzahlen, der bei der nächsten Zahlbarstellung dieser Zulage in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenuß) ist der § 45 HGG sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Pfändbarkeit der nach Abs. 2 gebührenden Geldleistung richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(10) Werden Wehrpflichtige während ihres außerordentlichen Präsenzdienstes im Sinne des § 1 in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines höheren als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche höhere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Geldleistung richtet sich nicht nach dem zuerkannten höheren Dienstgrad, sondern nach jenem Dienstgrad, der ihnen auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung ohne Rücksicht auf die erwähnte Funktion gebührt; der Abs. 5 bleibt jedoch unberührt.

Schlagworte

Arzt, Seelsorger, Bank, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 87/1985

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000404

Dokumentnummer

NOR40011318

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