§ 3 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen sind jährlich, die Erhebung der Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I zu dieser Verordnung in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2007, durchzuführen.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101779

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)