§ 3.
Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß des Nationalrates über die auf Grund dieses Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen, Darlehen oder Kredite und deren Abwicklung sowie über die übernommenen Garantien und Haftungen sowie über die allfällige Inanspruchnahme des Bundes aus den übernommenen Garantien oder Haftungen alljährlich zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003955
Dokumentnummer
NOR12044170
alte Dokumentnummer
N3196213206P
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