§ 3 AuskPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3.

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10000916

Dokumentnummer

NOR12012030

alte Dokumentnummer

N11987193010

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