§ 3.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12012030
alte Dokumentnummer
N11987193010
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