Organisation und Leitung der Ausbildung
§ 3.
(1) Die Ausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 21 Abs. 4 PStSG vorgesehenen Zeiträume zu absolvieren. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. Die Dienstbehörde kann die Teilnahme weiterer Bediensteter nach Maßgabe freier Plätze zulassen.
(2) Die Ausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Bundesamt zu organisieren und zu leiten sind.
(3) Der Bedienstete hat in jedem Modul mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen, und jedenfalls zu jedem juristischen Modul einen Wissensnachweis zu erbringen. Die Anwesenheit ist in Anwesenheitslisten zu dokumentieren; diese sind von den Vortragenden an die zuständige Organisationseinheit im Bundesamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20009575
Dokumentnummer
NOR40182434
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