§ 3.
(1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
- a) im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr vollenden und
- b) nachweisen, daß sie
- eine allgemeinbildende höhere Schule oder
- eine berufsbildende höhere Schule oder
- eine mindestens vierjährige berufsbildende mittlere Schule
- erfolgreich besucht oder
- eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
- erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12075224
alte Dokumentnummer
N51987192490
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