§ 3.
(1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können mehrere Lehrberufe erlernt werden, für die
eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist. Die Dauer der Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs hat der Lehrzeit des längsten der Lehrberufe, sofern die Lehrzeit der Lehrberufe jedoch gleich ist, der Lehrzeit für einen der Lehrberufe zu entsprechen.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs kann ein Lehrberuf mit zusätzlichen Ausbildungen, wodurch die Ablegung von weiteren beruflichen Fachprüfungen über die Lehrabschlußprüfung hinaus erleichtert wird, erlernt werden. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 des Berufsausbildungsgesetzes abzuschließen, in der die zeitliche und inhaltliche Gestaltung und das Ziel dieser Zusatzausbildung festgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007833
Dokumentnummer
NOR12088123
alte Dokumentnummer
N5199658374J
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