§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die

  1. 1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens 18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, und
  2. 2. eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Zollfachdienst"

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096511

alte Dokumentnummer

N61973106030

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