§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Praktische Verwendung am Arbeitsplatz

§ 3.

(1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.

(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll der Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung, Tätigkeiten durchzuführen, die mit seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch den Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung des Mitarbeiters.

(4) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben dem Leiter des Ausbildungslehrganges nach zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106891

alte Dokumentnummer

N6199317364L

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