§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 3.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:

  1. 1. Spezielle Probleme der Psychologischen Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;
  2. 2. Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß von 15 Stunden;
  3. 3. Psychologische Verhaltensmodifikation im Ausmaß von 15 Stunden;
  4. 4. Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere Lerntechnik, im Ausmaß von zwölf Stunden;
  5. 5. Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie im Ausmaß von neun Stunden;
  6. 6. Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Z 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;
  7. 7. Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß von sechs Stunden;
  8. 8. Einführung in die Hochschulsoziologie im Ausmaß von zwölf Stunden;
  9. 9. Hochschulrecht (Organisations-, Studien- und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;
  10. 10. Studienförderung und studentische Selbstverwaltung im Ausmaß von drei Stunden.

(3) Während des Ausbildungslehrganges sind Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in öffentliche oder private Institutionen klinisch-psychologischer Art durchzuführen. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich ermöglicht werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097640

alte Dokumentnummer

N61975108670

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)