§ 3.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
- 1. Spezielle Probleme der Psychologischen Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;
- 2. Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß von 15 Stunden;
- 3. Psychologische Verhaltensmodifikation im Ausmaß von 15 Stunden;
- 4. Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere Lerntechnik, im Ausmaß von zwölf Stunden;
- 5. Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie im Ausmaß von neun Stunden;
- 6. Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Z 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;
- 7. Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß von sechs Stunden;
- 8. Einführung in die Hochschulsoziologie im Ausmaß von zwölf Stunden;
- 9. Hochschulrecht (Organisations-, Studien- und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;
- 10. Studienförderung und studentische Selbstverwaltung im Ausmaß von drei Stunden.
(3) Während des Ausbildungslehrganges sind Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in öffentliche oder private Institutionen klinisch-psychologischer Art durchzuführen. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich ermöglicht werden.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097640
alte Dokumentnummer
N61975108670
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