§ 3 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 3.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Höheren Dienstes nachweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(3) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12096851

alte Dokumentnummer

N61974140380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)