§ 3 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Verkauf.

§ 3.

In der Auktionshalle können bewegliche körperliche Sachen verkauft werden,

  1. a) die gerichtlich gepfändet sind,
  2. b) die in einem außerstreitigen Verfahren durch das Gericht veräußert werden sollen,
  3. c) die zu einer Konkursmasse gehören, wenn auf die Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung nach § 119 Abs. 2 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden sind,
  4. d) die bedenkliches Gut sind, das nach den Bestimmungen der §§ 377 oder 379 der Strafprozeßordnung 1960 veräußert werden soll.

Schlagworte

Versteigerung, Veräußerung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026951

alte Dokumentnummer

N2196218567R

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