Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 5 BGBl. Nr. 97/1973) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
§ 3.
(1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht in der Anlage angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer in der Anlage angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese in der Anlage angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach der Anlage zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von in der Anlage nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004136
Dokumentnummer
NOR12045736
alte Dokumentnummer
N3197310870S
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