§ 3.
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind verpflichtet, eine Durchschrift der bei ihnen einlangenden, von den Dienstgebern erstatteten Anzeigen über die An- und Abmeldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008155
Dokumentnummer
NOR12093368
alte Dokumentnummer
N6195527560L
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