§ 3 Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1997

§ 3.

Soweit eine Aufzeichnung bzw. ein Protokoll den Inhalt mehrerer im § 2 genannter Aufzeichnungen bzw. Protokolle enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR12126636

alte Dokumentnummer

N7199710800U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)