2. Abschnitt
Stellung der Richter des Asylgerichtshofes Unvereinbarkeit
§ 3
(1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, der Präsident des Rechnungshofes, der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwälte sowie Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
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