Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3
(1) Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.
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