ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt - Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
§ 3
§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)