§ 3 Arten-Kennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1998

Datenübermittlung und Register

§ 3.

(1) Dem zentralen Register gemäß § 6 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes sind Daten von Kennzeichen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sowie gemäß Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung einzuverleiben.

(2) Die für die Durchführung der Kennzeichnung zuständige Vollzugsbehörde oder die gemäß § 6 Abs. 5 des Artenhandelsgesetzes ermächtigten Personen haben die im § 6 Abs. 6 und 7 des Artenhandelsgesetzes genannten Daten an das zentrale Register zu übermitteln.

(3) Erfolgt die Kennzeichnung mittels Beinring, so hat der Antragsteller dem Antrag gemäß Art. 34 Abs. 1 der Durchführungsverordnung an die Vollzugsbehörde eine Bestätigung des kennzeichnenden Organs über die erfolgte Kennzeichnung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannten Meldepflichten bleiben davon unberührt.

(4) Der Verlust eines mit Beinring gekennzeichneten Vogels ist vom Halter des Exemplares umgehend der Vollzugsbehörde zwecks Einverleibung in das Register bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10011115

Dokumentnummer

NOR12142115

alte Dokumentnummer

N8199812459O

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