§ 3.
(1) Die Ausbildungslehrgänge sind so zu führen, daß die Vermittlung des notwendigen Wissens auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin sowie auch von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist.
(2) Die Lehrgänge haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von zwölf Wochen zu umfassen; die Gesamtstundenanzahl darf 360 nicht unterschreiten.
(3) Sofern die Ausbildung blockweise geführt wird, dürfen die einzelnen Ausbildungsabschnitte (Blöcke) unter Bedachtnahme auf die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht kürzer als jeweils zwei Wochen betragen. Jedenfalls ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10010461
Dokumentnummer
NOR12133306
alte Dokumentnummer
N8198411469Y
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