§ 3 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 3

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen,
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3. Körperschaften öffentlichen Rechts,
  4. 4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 und
  5. 5. Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

    die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 10 bis 74 und 80 bis 93 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at “ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

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