§ 3 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1957

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes.

§ 3.

(1) Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.

(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Schlagworte

Gesetzentwurf

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129709

alte Dokumentnummer

N8194728470L

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