Verhältnis zu Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes.
§ 3.
(1) Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufene Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Stellen verpflichtet.
(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Schlagworte
Gesetzentwurf
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129709
alte Dokumentnummer
N8194728470L
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