§ 3 AnzeigepflÜbertrK-V

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1948

§ 3

Die im § 3, Abs. (1), Z 1, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage I ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.

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