§ 3 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1996

§ 3.

Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in § 1 festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:

  1. 1. In Österreich geborene und seit Geburt aufhältige minderjährige Kinder von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. 2. eheliche und außereheliche minderjährige Kinder und Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
  3. 3. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren, und
  4. 4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005973

Dokumentnummer

NOR12065498

alte Dokumentnummer

N4199644051L

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