§ 3 Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1995

§ 3.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

  1. 1. In Österreich geborenen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. 2. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren,
  3. 3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
  4. 4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005942

Dokumentnummer

NOR12065267

alte Dokumentnummer

N4199548821J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)