§ 3 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 3.

Bei der Einfuhr von Waren, für die im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Prämie oder Subvention gewährt wird, ist ein Ausgleichszoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert.

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048528

alte Dokumentnummer

N3198518209R

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