§ 3.
In den in § 1 genannten Gebieten ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
- 1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
- 2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
- 3. sonstige bei der Jagd angefallene Tiermaterialien möglichst einer seuchensicheren Entsorgung zugeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20009909
Dokumentnummer
NOR40193940
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