§ 3.
(1) Bei systemisch anzuwendenden Östrogen-haltigen Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution sind in der Fach- und Gebrauchsinformation folgende Angaben oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:
- 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
- „Die alleinige Anwendung dieser Arzneispezialität zur Behandlung in den Wechseljahren darf jedoch nur bei Frauen erfolgen, denen die Gebärmutter entfernt wurde.“
- 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:
- „Bei Frauen mit Gebärmutter darf diese Arzneispezialität zur Behandlung in den Wechseljahren nicht angewendet werden, außer unter gleichzeitiger regelmäßiger Gabe von Gelbkörperhormonen (Gestagenen).“
- 1. Arzneispezialitäten, die Östrogene in fixer Kombination mit Gestagenen enthalten,
- 2. Arzneispezialitäten, die zur vaginalen Anwendung bestimmt sind und
- 3. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010789
Dokumentnummer
NOR12136970
alte Dokumentnummer
N8199432846J
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