§ 3 Angaben der Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1994

§ 3.

(1) Bei systemisch anzuwendenden Östrogen-haltigen Arzneispezialitäten zur Hormonsubstitution sind in der Fach- und Gebrauchsinformation folgende Angaben oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:

  1. 1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“:
  1. 2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“:

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Arzneispezialitäten, die Östrogene in fixer Kombination mit Gestagenen enthalten,
  2. 2. Arzneispezialitäten, die zur vaginalen Anwendung bestimmt sind und
  3. 3. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010789

Dokumentnummer

NOR12136970

alte Dokumentnummer

N8199432846J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)