1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.
§ 3.
Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)
1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR40108846
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