§ 3 Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 3.

Der BahnExpress-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen:

Blatt 1: Original erhält der Empfänger

Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Empfangsknoten oder

-stützpunkt

Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandknoten oder

-stützpunkt

Blatt 4: Doppel erhält der Absender

Schlagworte

Empfangsstützpunkt, Versandstützpunkt

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006815

Dokumentnummer

NOR12074351

alte Dokumentnummer

N5198613072L

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