Zulagen
§ 3
- 1. Schmutzzulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--.
- 2. Abgeltung der Rufbereitschaft:
Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.
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