§ 3 Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Zulagen

§ 3

  1. 1. Schmutzzulage:

    Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--.

  1. 2. Abgeltung der Rufbereitschaft:

    Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.

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